In der heutigen Sitzung des Rechtsausschusses wurde über die neue Cannabis-Gesetzgebung und deren Folgen für die Justiz diskutiert. Constanze Oehlrich, rechtspolitische Sprecherin, widerspricht der Kritik von Justizministerin Jaqueline Bernhardt (DIE LINKE) und der CDU-Fraktion, dass die Amnestie-Regelung die Justiz über Gebühr belasten würde:

„In den verschiedenen Bundesländern gibt es unterschiedliche Vorgehensweisen, wann der Besitz geringer Mengen Cannabis strafrechtlich verfolgt wird. Das ist verfassungsrechtlich problematisch. Daher war es richtig, auf Bundesebene das Beisichtragen von Cannabis bis zu einer Menge von 25 Gramm zu entkriminalisieren.

Eine einheitliche Anwendung der Strafgesetze stärkt den Rechtsstaat. Es ist nun wichtig, während dieser Übergangszeit niemanden für ein Verhalten in Haft zu halten, das nicht mehr strafbar ist. Alles andere liefe dem Resozialisierungsziel des Strafvollzugs zuwider. Es ist daher vollkommen angemessen, anzuordnen, dass nach altem Recht verhängte Strafen für Taten, die nach neuem Recht nicht mehr strafbar sind, nicht mehr vollstreckt werden sollen.

Das Klagelied von Ministerin Bernhardt klingt reichlich schief: Hätte die rot-rote Regierungskoalition seinerzeit unserem Antrag zugestimmt, hätten wir die passenden Instrumente gehabt, um die Justiz zu entlasten.“


Hintergrund:

Die derzeit diskutierte Amnestie wird durch eine bereits bestehende Norm geregelt: Artikel 313 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch. Gemäß dieser Norm werden Strafen, die nach neuem Recht nicht mehr strafbar sind, mit Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen, sofern sie noch nicht vollstreckt wurden. Diese Regelung soll auch für Taten gelten, die nach dem neuen Cannabisgesetz nicht mehr strafbar sind. Gemäß dem vom Bundestag verabschiedeten Cannabisgesetz wird das Beisichtragen von Cannabis bis zu einer Menge von 25 Gramm ab dem 1. April 2024 straffrei sein.


Hinweis:

Antrag „Keine Strafverfolgung beim Umgang mit Cannabis-Produkten zum Zweck des gelegentlichen Eigenkonsums“ (Drucksache 8/1586) vom 23. November 2022